Gesetzliche Vorschriften bzgl. Gartenhaus und Garage

Sie wollen sich ein Gartenhaus kaufen oder eine Garage? Hier finden Sie, welche Gebäude in NRW genehmigungsfrei sind  und bei welchen Sie erst eine Genehmigungung des örtlichen Bauordnungsamtes einholen müssen. Außerdem ist es nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, das Gartenhaus oder die Garage an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn aufzubauen, ansonsten müssen Mindestabstände eingehalten werden.

Vorüberlegungen

Generell ist es empfehlenswert, bei der örtlichen Baubehörde nachzufragen. Hat man nämlich eine Vorschrift übersehen, muss gegebenenfalls das Gartenhaus bzw. die Garage abgerissen werden. Es ist auch empfehlenswert, die Nachbarn zu informieren, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Genehmigungbestimmungen für Gartenhaus / Garage:

In NRW sind innerorts Gebäude frei bis 30 Kubikmeter, die keine Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstellen haben.
Außerorts
müssen Gartenhäuser zusätzlich einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dienen.

Bestimmte Vorschriften wie z.B. Brandschutz müssen immer eingehalten werden. Auch gehört zur Definiton eines Gartenhauses, dass es nur vorübergehend genutzt wird und problemlos abgebaut werden kann. Wenn Sie also Ihr Gartenhaus fest mit einem Betonfundament verbinden, ist es kein Gartenhaus mehr.

 

Bedingungen für das Aufstellen vom Gartenhaus auf der Grundstücksgrenze

Das Gartenhaus darf keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthalten. D.h. auf der Grundstücksgrenze darf nur ein Gartenhaus stehen, das als Geräteschuppen oder Ähnlichem dient.
– Die mittlere Wandhöhe beträgt maximal 3 m.
– Die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze beträgt maximal 9 m. Die Bebauung an allen Nachbargrenzen darf nicht länger als 15 m sein.
– Keine Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden.
– Die Beleuchtung mit Tageslicht darf für den Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt sein.

Bedingungen für Aufstellung einer Garage auf der Grundstücksgrenze

– Maximale durchschnittliche Wandhöhe 3 m, maximale Länge 9 m

Sollten bei Ihnen obige Bedingungen nicht erfüllt sein, gelten die allgemeinen Mindestabstände. Generell ist ein Abstand von 3 Metern zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Für vorstehende Gebäudeteile (z.B. Dachüberstand, Vorbauten etc.) gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.